§ 1
Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
(1)
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die
übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß
zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben
die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines
Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen
Folge leisten.
(2)
Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen
so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist.
Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt
festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum
Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig.
(3)
Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner
Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von
der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.
§ 2 Verhinderung
der Teilnahme
(1)
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am
Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der
voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen
(Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige
Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege
eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung
mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle
elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche
Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
(2)
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen, kann der
Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel
an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf
andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom
Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen
kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
verlangen.
Erläuterungen:
Die Verhinderung der Teilnahme betrifft Fälle, in denen der
Schüler aus physischen Gründen nicht die Schule besuchen kann, etwa wenn er
nach dem Skiurlaub eingeschneit wurde oder wenn er im Autostau stecken blieb.
Der häufigste Fall der Verhinderung ist Krankheit.
Die Verhinderung löst die Entschuldigungspflicht aus, das
heißt die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Grundes und der
voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Diese Pflicht trifft bei
Volljährigkeit die Schüler selbst, bei minderjährigen Schülern die Eltern,
wobei der Text der Verordnung auf die Legaldefinition des Elternbegriffs
zurückgreift
Auch für die Entschuldigung gilt der ganz allgemeine
Grundsatz, dass die Eltern mit der Schule persönlich zusammenarbeiten müssen
und sich, solange ihr Kind bei ihnen wohnt, nicht vertreten lassen können. Die
Eltern müssen ihrer Entschuldigungspflicht daher persönlich, d. h. entweder
unmittelbar mündlich oder durch eine von ihnen unterschriebene Erklärung
nachkommen.
Alle anderen – elektronischen oder fernmündlichen –
Entschuldigungsformen können nur als vorläufig anerkannt werden, da die Schule
in diesen Fällen nicht eindeutig verifizieren kann, ob die Entschuldigung von
den Eltern persönlich stammt. Über Letzteres aber muss sich die Schule
vergewissern, weil sonst Fälle auftreten können, in denen sich der Minderjährige
viele Tage lang völlig unbeaufsichtigt weder im Elternhaus noch in der Schule
aufhält – weil Elternhaus und Schule meinen, er sei jeweils bei dem anderen
Erziehungspartner.
„Unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, wobei die
Verordnung Höchstfristen vorsieht, deren Bemessung von der Art der
Entschuldigung abhängt.
Die Regelung sieht eine mündliche, fernmündliche,
elektronische oder eine schriftliche Entschuldigung vor, unterscheidet aber, um
Missbräuche zu verhindern, zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen
Entschuldigung. Die elektronische oder fernmündliche Entschuldigung wird nur
als vorläufig anerkannt, da mit diesen Kommunikationsmitteln erfahrungsgemäß
Missbrauch getrieben werden kann.
Elektronische Übertragungswege sind durch Fortschreiten der
Technik:
-
das Telefax, das ein unterschriebenes Schriftstück
übermittelt; es wird zwar im Rechtsverkehr als rechtswirksames Schreiben
anerkannt, gilt im schulischen Bereich aber nur als vorläufige Entschuldigung,
weil es für die Schulen allzu schwierig ist, die elektronisch übermittelte
Unterschrift auf einem Telefax zu verifizieren.
-
das Computerfax, das im Rechtsverkehr mit Gerichten
dann als rechtsgültige Erklärung anerkannt wird, wenn die Unterschrift
eingescannt ist,
-
das E-Mail, das auch im Rechtsverkehr nicht als
gültige Form von Erklärungen angesehen wird.
-
Im schulischen Bereich genügen diese Kommunikationsformen
nur für die vorläufige Entschuldigung.
Die Schule kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung ist bei einer Krankheitsdauer von
mehr als zehn Tagen in das Ermessen des Klassenlehrers,
bei „auffallend häufigen Erkrankungen“ bzw. vor Einholung
eines amtsärztlichen Zeugnisses in das Ermessen des Schulleiters gestellt.
In der Praxis erweist sich aber die Einforderung ärztlicher
Atteste oft als weniger geeignet, missbräuchliche Entschuldigungen zu
verhindern. Die Lehrer haben daher noch folgende weitere Möglichkeiten, um den
Missbrauch einzudämmen:
-
sie können Fehlzeiten im Zeugnis eintragen ,
-
wenn sie nach einer versäumten Klassenarbeit keinen
Nachschreibetermin vorsehen wollen, können sie den Schüler auch mündlich prüfen
,
-
wenn sich erfahrungsgemäß gerade an Tagen von
Klassenarbeiten Schüler krank melden, können sie ausnahmsweise auch
unangekündigte Klassenarbeiten vorsehen.
In der
Notenbildungsverordnung §8 steht:
(4)
Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit,
entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit
nachträglich anzufertigen hat.
(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen,
oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit,
wird die Note >>ungenügend<< erteilt.