Auszug aus der Schulbesuchsverordnung

 

§ 1   Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

 

(1)          Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

 

(2)          Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. Bei den freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, kann die Schule vor der Anmeldung des Schülers den Zeitpunkt festlegen, vor dem eine Abmeldung nicht zulässig ist; eine Abmeldung zum Schuljahresende ist jedoch uneingeschränkt zulässig.

  

(3)          Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2), von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) oder beurlaubt (§§ 4 und 5) zu sein.

 

§ 2   Verhinderung der Teilnahme

 

(1)     Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.  

(2)    Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

 

 

Erläuterungen:

 

Verhinderung

Die Verhinderung der Teilnahme betrifft Fälle, in denen der Schüler aus physischen Gründen nicht die Schule besuchen kann, etwa wenn er nach dem Skiurlaub eingeschneit wurde oder wenn er im Autostau stecken blieb. Der häufigste Fall der Verhinderung ist Krankheit.

 

Entschuldigungspflicht

Die Verhinderung löst die Entschuldigungspflicht aus, das heißt die Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung. Diese Pflicht trifft bei Volljährigkeit die Schüler selbst, bei minderjährigen Schülern die Eltern, wobei der Text der Verordnung auf die Legaldefinition des Elternbegriffs zurückgreift

Auch für die Entschuldigung gilt der ganz allgemeine Grundsatz, dass die Eltern mit der Schule persönlich zusammenarbeiten müssen und sich, solange ihr Kind bei ihnen wohnt, nicht vertreten lassen können. Die Eltern müssen ihrer Entschuldigungspflicht daher persönlich, d. h. entweder unmittelbar mündlich oder durch eine von ihnen unterschriebene Erklärung nachkommen.

Alle anderen – elektronischen oder fernmündlichen – Entschuldigungsformen können nur als vorläufig anerkannt werden, da die Schule in diesen Fällen nicht eindeutig verifizieren kann, ob die Entschuldigung von den Eltern persönlich stammt. Über Letzteres aber muss sich die Schule vergewissern, weil sonst Fälle auftreten können, in denen sich der Minderjährige viele Tage lang völlig unbeaufsichtigt weder im Elternhaus noch in der Schule aufhält – weil Elternhaus und Schule meinen, er sei jeweils bei dem anderen Erziehungspartner.

 

Entschuldigungsfrist

„Unverzüglich“ bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, wobei die Verordnung Höchstfristen vorsieht, deren Bemessung von der Art der Entschuldigung abhängt.

Die Regelung sieht eine mündliche, fernmündliche, elektronische oder eine schriftliche Entschuldigung vor, unterscheidet aber, um Missbräuche zu verhindern, zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Entschuldigung. Die elektronische oder fernmündliche Entschuldigung wird nur als vorläufig anerkannt, da mit diesen Kommunikationsmitteln erfahrungsgemäß Missbrauch getrieben werden kann.

Elektronische Übertragungswege sind durch Fortschreiten der Technik:
  

-          das Telefax, das ein unterschriebenes Schriftstück übermittelt; es wird zwar im Rechtsverkehr als rechtswirksames Schreiben anerkannt, gilt im schulischen Bereich aber nur als vorläufige Entschuldigung, weil es für die Schulen allzu schwierig ist, die elektronisch übermittelte Unterschrift auf einem Telefax zu verifizieren.

-          das Computerfax, das im Rechtsverkehr mit Gerichten dann als rechtsgültige Erklärung anerkannt wird, wenn die Unterschrift eingescannt ist,

-          das E-Mail, das auch im Rechtsverkehr nicht als gültige Form von Erklärungen angesehen wird.

-          Im schulischen Bereich genügen diese Kommunikationsformen nur für die vorläufige Entschuldigung.

 

Ärztliches Attest

Die Schule kann im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Entscheidung ist bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen in das Ermessen des Klassenlehrers,

 

bei „auffallend häufigen Erkrankungen“ bzw. vor Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses in das Ermessen des Schulleiters gestellt.

 

In der Praxis erweist sich aber die Einforderung ärztlicher Atteste oft als weniger geeignet, missbräuchliche Entschuldigungen zu verhindern. Die Lehrer haben daher noch folgende weitere Möglichkeiten, um den Missbrauch einzudämmen:  

-          sie können Fehlzeiten im Zeugnis eintragen ,

-          wenn sie nach einer versäumten Klassenarbeit keinen Nachschreibetermin vorsehen wollen, können sie den Schüler auch mündlich prüfen ,

-          wenn sich erfahrungsgemäß gerade an Tagen von Klassenarbeiten Schüler krank melden, können sie ausnahmsweise auch unangekündigte Klassenarbeiten vorsehen.

 

In der  Notenbildungsverordnung §8 steht:

 

(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.

 

(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note >>ungenügend<< erteilt.

 

  Ergänzung zu Entschuldigungen und den Folgen einer verspäteten Entschuldigung