Die Eltern
haben daher die Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, wobei es
ihnen frei steht, hierzu eine ihren Vorstellungen eher
entsprechende Privatschule zu wählen (-> BVerfG 34,
165/1.86f.; VGH Bay 16.03.1992, Az.: 7 CS 92.512).
Unabhängig davon kann in begründeten Einzelfällen jedoch
eine Befreiung vom koedukativen Sportunterricht erfolgen (-> Vgl. Rz.
29).
Entschuldigungspflichtige
Volljährige Schüler müssen sich selbst entschuldigen, bei Minderjährigen liegt dies in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Bei Berufsschulpflichtigen
ist daneben auch noch der für die Berufserziehung Mitverantwortliche zur
Entschuldigung verpflichtet.
Entschuldigungsfristen
Die mündliche bzw. fernmündliche Entschuldigung muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung
erfolgen. Gemeint sind Schultage,
also Tage, an denen generell Schulbetrieb
herrscht und die Schule somit auch erreichbar
ist. Nicht gemeint sind jedoch nur diejenigen Schul
tage, an denen der konkrete Schüler
regelmäßig Unterricht hat. Relevant
wird dies insbesondere für Schüler von
Teilzeitschularten. Für einen Berufsschüler, der nur einmal pro Woche an der Schule ist, gelten also
die selben Entschuldigungsfristen
wie für Vollzeitschüler. Anders
als auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
zählen somit Wochenenden und Feiertage
nicht mit. Die schriftliche Entschuldigung muss binnen drei Tagen nachgereicht werden. Diese Frist
wird gerechnet ab der fernmündlichen Entschuldigung,
nicht ab der Verhinderung. Die schriftliche
Entschuldigung muss also spätestens drei Tage nach der telefonischen nachgereicht werden. Es kann also sein, dass
die schriftliche Entschuldigung erst am fünften Verhinderungstag eingeht und trotzdem noch rechtzeitig ist.
Beispiel
Die Eltern eines minderjährigen Schülers rufen am zweiten Fehltag in der Schule an und teilen mit, dass er die Masern habe und voraussichtlich die ganze Woche fehlen werde. Am fünften Fehltag bringt ein Mitschüler die schriftliche Entschuldigung der Eltern in die Schule mit. Die schriftliche Entschuldigung wurde also binnen drei Tagen nach der fernmündlichen nachgereicht, sodass eine ordnungsgemäße Entschuldigung vorliegt.
Fehlende oder verspätete
Entschuldigung
Wird nicht oder
nicht rechtzeitig entschuldigt, liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, welches im Falle des Versäumens einer
Klassenarbeit gemäß § 8 Abs. 5 der Notenverordnung
(-> 5.3/1) zwingend die Erteilung der Note »ungenügend« nach sich zieht.