Die Eltern haben daher die Pflicht, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen, wobei es ihnen frei steht, hierzu eine ihren Vorstellungen eher entsprechende Privatschule zu wählen (-> BVerfG 34, 165/1.86f.; VGH Bay 16.03.1992, Az.: 7 CS 92.512). Unabhängig davon kann in begründeten Einzelfällen jedoch eine Befreiung vom koe­dukativen Sportunterricht erfolgen (-> Vgl. Rz. 29).

 

Entschuldigungspflichtige

     

Volljährige Schüler müssen sich selbst entschuldigen, bei Minderjährigen liegt dies in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Bei Berufsschulpflichtigen ist daneben auch noch der für die Berufserziehung Mitverant­wortliche zur Entschuldigung verpflichtet.

 

Entschuldigungsfristen

                       

Die mündliche bzw. fernmündliche Entschuldigung muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung erfolgen. Gemeint sind Schultage, also Tage, an denen generell Schulbetrieb herrscht und die Schule somit auch erreich­bar ist. Nicht gemeint sind jedoch nur diejenigen Schul­
tage, an denen der konkrete Schüler regelmäßig Unterricht hat. Relevant wird dies insbesondere für Schüler von Teilzeitschularten. Für einen Berufsschüler, der nur einmal pro Woche an der Schule ist, gelten also die selben Entschuldigungsfristen wie für Vollzeitschüler. Anders
als auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zählen somit Wo­chenenden und Feiertage nicht mit. Die schriftliche Entschuldigung muss binnen drei Tagen nachgereicht wer­den. Diese Frist wird gerechnet ab der fernmündlichen Entschuldigung, nicht ab der Verhinderung. Die schrift­liche Entschuldigung muss also spätestens drei Tage nach der telefonischen nachgereicht werden. Es kann also sein, dass die schriftliche Entschuldigung erst am fünften Verhinderungstag eingeht und trotzdem noch rechtzeitig ist.

 

Beispiel 

 

Die Eltern eines minderjährigen Schülers rufen am zwei­ten Fehltag in der Schule an und teilen mit, dass er die Masern habe und voraussichtlich die ganze Woche fehlen werde. Am fünften Fehltag bringt ein Mitschüler die schriftliche Entschuldigung der Eltern in die Schule mit. Die schriftliche Entschuldigung wurde also binnen drei Tagen nach der fernmündlichen nachgereicht, sodass eine ordnungsgemäße Entschuldigung vorliegt.

Fehlende oder verspätete  Entschuldigung

       

Wird nicht oder nicht rechtzeitig entschuldigt, liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, welches im Falle des Versäumens einer Klassenarbeit gemäß § 8 Abs. 5 der Noten­verordnung (-> 5.3/1) zwingend die Erteilung der Note »ungenügend« nach sich zieht.